Logo Schäffern

 

     Wechsel wirkt Logo    

Förderungen

Sie sind hier

Information betreffend Eigenheimförderung NEU:

Die Gemeinde Schäffern ist keine Berggemeinde;  jedoch ist der Hauptort Schäffern ein Siedlungsschwerpunkt gemäß § 2 Abs. 1 Z. 31

******

Förderkriterien für Förderungen der Gemeinde Schäffern:

Förderungen kommen erst zur Auszahlung, wenn für alle Objekte der Liegenschaft rechtsgültige Bau- und Benützungsbewilligungen vorliegen.

Überblick Energieförderungen für Private 2023 (Stand 21.03.2023)
Direktförderungen vom Land Steiermark  finden Sie hier


Fahrsicherheitstraining

Wie alle Wechsellandgemeinden gewährt auch die Gemeinde Schäffern einen Zuschuss in Höhe von € 70,00 für das Fahrsicherheitstraining der Klasse B, das allen Führerscheinneulingen vorgeschrieben wird. Der Zuschuss kann nach Vorlage des Zahlungsnachweises beim Gemeindeamt abgeholt werden.


Förderung für Studierende

Förderung in Höhe von 100% des Fahrkartenpreises für öffentliche Verkehrsmittel am Studienort (maximal jedoch 150,- pro Semester).
Die Auszahlung der Förderung erfolgt in Form von Schäfferner Gutscheinen.

Voraussetzungen:
• Hauptwohnsitz in Schäffern mit Stichtag 31.10. und mind. einen Zeitraum von 180 Tagen um diesen Stichtag herum (gemäß Registerzählungsgesetz 2006)
• Besuch einer Universität, Hochschule, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule in Graz, Wien oder österr. Städten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
• Die Förderung gilt ab dem Wintersemester 2015
• Förderung unabhängig von Einkommen und Studienerfolg
• Keine Bindung an die Familienbeihilfe
• Die Förderung wird max. bis zum vollendeten 26. Lebensjahr gewährt (Ende der Förderung ist das Ende des Semesters in dem das 26. Lebensjahr vollendet wurde)
Die Förderung beträgt 100% des Fahrkartenpreises (max. jedoch 150,- Euro) für den innerstädtischen Verkehrsbetrieb (zB Semesterkarte für Studierende in Wien, TopTicket für Studierende in Graz, etc.)
Bei Nutzung des Klimatickets wird der Fahrkartenpreis für Studierende für die Nutzung der innerstädtischen Verkehrsbetriebe herangezogen.

• Die Kosten für die Fahrkarte/n werden im Nachhinein refundiert
• Beantragung für Wintersemester von 1. März bis 30. Juni des darauffolgendes Jahres
• Beantragung für Sommersemester von 1. Aug. bis 30. Nov. des selben Jahres
• Vorlage einer gültigen Inskriptionsbestätigung oder eines gleichwertigen Studiennachweises für das jeweilige Semester
• Vorlage der Fahrkarte/n für öffentliches Verkehrsmittel oder Vorlage von Rechnung, Quittung oder Kassenbeleg für die Fahrkarte

Nicht gefördert werden:
• Studenten die ihren Hauptwohnsitz nicht in Schäffern haben
die Fahrkarten zwischen dem Wohnort und dem Studium Ort
• die Kosten von Tickets für öffentliche Verkehrsmittel an einem Studienort außerhalb Österreichs