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Bauwesen

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Jedes Bauvorhaben ist bei der Gemeinde zu melden!
Je nach Art und Umfang des Bauvorhabens ist ein anderes Bewilligungsverfahren anzuwenden
  • Baubewilligungspflichtige Vorhaben (§ 19 Stmk. BauG)     (Ansuchen)
  • Baubewilligung im Vereinfachen Verfahren (§ 20 Z1, Z2 a-d, Z3, Z4 Stmk. BauG)      (Ansuchen)
  • Baubewilligung im Vereinfachten Verfahren (§ 20 Z2 e-k, Z5, Z7 Stmk. BauG)        (Ansuchen)
  • Meldepflichtige Vorhaben (§ 21 Stmk. BauG)      (Mitteilung)
 
Nach Fertigstellung eines Bauwerkes und vor deren Benützung ist der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen.
  • Fertigstellungsanzeige gem. § 38 Stmk. BauG mit den erforderlichen Unterlagen in die Gemeinde bringen     (Ansuchen)
  • Wenn keine Fertigstellungsanzeige vorhanden ist, wird eine Endbeschau durchgeführt     (Ansuchen)
 
Auch ein Abbruch ist ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben gem. § 20 Z6 Stmk. BauG     (Ansuchen)

 

Hier finden Sie allgemeine Informationen des Bauamtes...