Jedes Bauvorhaben ist bei der Gemeinde zu melden!
Je nach Art und Umfang des Bauvorhabens ist ein anderes Bewilligungsverfahren anzuwenden
- Baubewilligungspflichtige Vorhaben (§ 19 Stmk. BauG) (Ansuchen)

- Baubewilligung im Vereinfachen Verfahren (§ 20 Z1, Z2 a-d, Z3, Z4 Stmk. BauG) (Ansuchen)
- Baubewilligung im Vereinfachten Verfahren (§ 20 Z2 e-k, Z5, Z7 Stmk. BauG) (Ansuchen)
- Meldepflichtige Vorhaben (§ 21 Stmk. BauG) (Mitteilung)
Nach Fertigstellung eines Bauwerkes und vor deren Benützung ist der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen.
- Fertigstellungsanzeige gem. § 38 Stmk. BauG mit den erforderlichen Unterlagen in die Gemeinde bringen (Ansuchen)
- Wenn keine Fertigstellungsanzeige vorhanden ist, wird eine Endbeschau durchgeführt (Ansuchen)
Auch ein Abbruch ist ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben gem. § 20 Z6 Stmk. BauG (Ansuchen)
Hier finden Sie allgemeine Informationen des Bauamtes...